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SG 2004 15-18

Strafgericht — SG 2004 15-18

Zg Strafgericht · 2005-09-29 · Deutsch ZG

§ 27ff. StPO; § 30bis StPO – Beweismässige Verwertbarkeit von Fragebogen, die im Laufe der Strafuntersuchung erhoben wurden; Teilnahmerecht der Verteidigung an Zeugeneinvernahmen; beweismässige Verwertbarkeit von Gutachten, die in einem anderen Verfahren erstattet wurden.

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rechnen, dass ihm die Unentgeltlichkeit der Verteidigung bei einer derart er- heblichen Einkommensverbesserung nicht mehr gewährt würde. Jedenfalls wurde ihm aber bereits damals klar in Aussicht gestellt, dass eine Überprü- fung auf den Zeitpunkt hin erfolgen werde, da er wieder einer geregelten Ar- beit nachgehen werde. Die Verzögerung des Entscheides hat er sich selber zuzuschreiben, nachdem er den Arbeitsvertrag entgegen seiner Ankündi- gung nicht umgehend einreichte. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet. Justizkommission, 1. Juli 2005 § 27ff. StPO; § 30bis StPO – Beweismässige Verwertbarkeit von Fragebogen, die im Laufe der Strafuntersuchung erhoben wurden; Teilnahmerecht der Vertei- digung an Zeugeneinvernahmen; beweismässige Verwertbarkeit von Gut- achten, die in einem anderen Verfahren erstattet wurden. Aus den Erwägungen: 3.1 Nach Ansicht der Verteidigung sind die Angaben der Anleger auf den ihnen zugestellten Fragebogen zu Beweiszwecken nicht verwertbar. Zeugen müssten nämlich in Anwesenheit des Beschuldigten und des Verteidigers einvernommen werden, und letztere hätten das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen; bei schriftlicher Einvernahme seien diese Rechte offenkundig nicht gewahrt. Es liege auch kein wirksamer Verzicht auf diese Rechte vor, zumal ohnehin fraglich sei, ob der Beschuldigte darauf gültig verzichten könne. Die Frage nach der Verwertbarkeit eines Beweismittels dürfe nicht verwechselt werden mit der Würdigung dieses Beweismittels; wenn ein Beweismittel nicht zulässig sei, so stelle sich die Frage von dessen Würdigung gar nicht. Die Anklage des gewerbsmässigen Betruges und des gewerbsmässigen Wu- chers könne sich daher nur auf diejenigen Geschädigten beziehen, welche als Zeugen einvernommen wurden. Zeugen sind von den Parteien verschiedene Personen, die unter straf- rechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht und in einem besonderen Verfah- ren vor einem Gericht oder einer Untersuchungsbehörde über Tatsachen Auskunft geben sollen, die sie wahrgenommen haben (Hauser/ Schweri/Hartmann, a.a.O., § 62 N. 1; Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 38). Die Personen, die den von den Untersu- chungsorganen versandten Fragebogen ausgefüllt und zurückgesandt haben, sind demnach offenkundig keine Zeugen im Sinne dieser Definition. Weder haben sie Aussagen in einem besonderen Verfahren (§ 27 ff. StPO) vor dem Untersuchungsrichter gemacht, noch standen sie unter Wahrheitspflicht. Sie sind auch keine Auskunftspersonen im Sinne von § 26bis f. StPO, wobei hier 241

anzumerken ist, dass diese Beweisfigur erst seit dem 1. Januar 2003, mithin nach dem Versand der Fragebogen, in die Strafprozessordnung eingeführt wurde. Wenn es sich bei den mittels Rundschreiben angefragten Personen nicht um Zeugen und bei den in den Fragebogen gemachten Angaben nicht um Zeugenaussagen handelt, stellt sich auch die Frage nicht, ob das Anwe- senheits- und Fragerecht des Beschuldigten gemäss § 30bis Abs. 2 StPO ver- letzt wurden, und folglich auch nicht die Frage, ob eine unter Verletzung dieser Rechte erhobene Zeugenaussage dennoch verwertbar ist. Über die beweismässige Verwertbarkeit der ausgefüllten Fragebogen ist damit aber noch nichts gesagt. Es verhält sich nämlich nicht so, dass Äusse- rungen von Personen über von ihnen wahrgenommene Tatsachen einzig dann verwertet werden können, wenn sie in der Form der Zeugenaussage nach den Vorschriften von § 27 ff. StPO deponiert werden. Andernfalls könnten beispielsweise Schriftstücke, in denen über die strafbare Handlung berichtet wird, nicht als Urkunden zu Beweiszwecken verwendet werden (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 66 N. 4). Affidavits oder Erklärun- gen an Eides statt werden ebenfalls als zulässige Beweismittel anerkannt (vgl. BGE 108 Ib 525; 122 IV 105), obwohl dabei Aussagen ohne Teilnah- memöglichkeit des Beschuldigten und nicht in der am Gerichtsort für die Befragung von Zeugen vorgesehenen Form protokolliert werden. Sodann sind auch die Protokolle polizeilicher Einvernahmen von Personen als Be- weismittel verwertbar (GVP 1979/80, S. 106), obwohl solcherart befragte Per- sonen mangels eines Anspruches des Beschuldigten auf Teilnahme bei ihrer Einvernahme (§ 10quaterAbs. 3 StPO) nicht als nach den Vorschriften von § 27 ff. StPO einvernommene Zeugen gelten können. Die zugerische Strafprozess- ordnung kennt keine Beschränkung der Beweismittel, und nach Auffassung der Justizkommission des Obergerichtes spricht nichts dagegen, die schriftli- che Auskunftserteilung im zugerischen Strafprozess grundsätzlich zuzulas- sen (GVP 1993/94, S. 199). Es ist daher kein Grund ersichtlich, die ausgefüll- ten Fragebogen a priori als Beweismittel auszuschliessen, zumal durch die Umfrage nicht in die Individualsphäre der Bürger eingegriffen und die ver- fassungsmässigen Rechte weder der Beschuldigten noch der angeschriebe- nen Geschädigten tangiert wurden, wie dies beispielsweise bei mittels unge- setzlichen Hausdurchsuchungen erlangten Beweismitteln der Fall wäre (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N. 7). Dagegen ist auch nicht mit dem Argument aufzukommen, die Verteidigung habe denjenigen Geschä- digten, die bloss den Fragebogen retourniert hätten, keine Zusatzfragen stel- len können. Es wäre der Verteidigung nämlich frei gestanden, im Rahmen ihres Anspruches auf Aktenergänzung die Befragung dieser Personen als Zeugen zu beantragen, wodurch sie nicht nur deren Einvernahme unter Wahrheitspflicht erwirkt, sondern auch die Möglichkeit zur ergänzenden Be- fragung erhalten hätte. Wenn sie wie vorliegend darauf verzichtet, so ver- zichtet sie nicht etwa konkludent auf die Teilnahme an einer Zeugenbefra- gung, sondern auf Beweisergänzungsanträge. Die von der Verteidigung 242

aufgeworfene Frage, ob ein gültiger Verzicht des Beschuldigten auf seine Teilnahmerechte überhaupt denkbar sei, stellt sich daher vorliegend nicht. Es liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verteidigung, welche ergänzenden Beweisanträge sie im Laufe der Untersuchung oder im Hauptverfahren stel- len will, und der Verzicht auf entsprechende Anträge macht die erhobenen Beweismittel jedenfalls nicht unverwertbar. Mit der generellen Zulässigkeit der Umfrageresultate bzw. der ausgefüll- ten Fragebogen als Beweismittel ist wiederum noch nichts gesagt über deren Beweiswert. Wie es sich damit verhält wird im Rahmen der konkreten Be- weiswürdigung zu beurteilen sein. 3.2 Die Verteidigung macht weiter geltend, bei der Einvernahme der Kun- denberater, teils als Beschuldigte, teils als Auskunftspersonen, seien die Ein- vernahmetermine mit dem Verteidiger nicht abgesprochen, sondern ihm nur mitgeteilt worden, sodass er zufolge anderweitiger Verpflichtungen nicht habe daran teilnehmen können. Der Beschuldigte habe deswegen seine Verteidi- gungsrechte nicht wirksam ausüben können, und die Aussagen der Kunden- berater seien daher zu Lasten der Beschuldigten nicht verwertbar. Da keine gegen den Beschuldigten verwendbaren Angaben der Kundenberater vorlie- gen würden, werde durch das alleinige Abstellen auf die Darstellung der Ge- schädigten die untersuchungsrichterliche Sachaufklärungspflicht verletzt. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, welche der Untersuchungsbehörde vorschreiben würde, Einvernahmetermine von Zeugen, Auskunftspersonen oder Mitbeschuldigten mit dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger ab- zusprechen. Wenn Termine dennoch in vielen Fällen nach Absprache festge- legt werden, so handelt es sich um blosse Kulanz und begründet keinen An- spruch in jedem Fall. Namentlich bei zahlreichen teilnahmeberechtigten Beschuldigten bzw. Verteidigern ist es dem Gericht und der Untersuchungs- behörde nicht verwehrt, Termine auch ohne vorgängige Absprache mit den Beteiligten anzusetzen. Gemäss § 30bis Abs. 1 StPO sind Zeugeneinvernahmen dem Beschuldig- ten bzw. seinem Verteidiger mindestens drei Tage im voraus anzuzeigen. Diese Frist mag sich in vielen Fällen unter dem Gesichtspunkt des auch im Strafverfahren zu beachtenden Grundsatzes von Treu und Glauben als zu kurz erweisen und faktisch auf eine Vereitelung des Teilnahmerechts hinaus- laufen. Vorliegend wird jedoch eine Vereitelung der wirksamen Ausübung der Verteidigungsrechte nur mit der fehlenden Terminabsprache und nicht mit einer zu kurzfristigen oder überhaupt unterlassenen Mitteilung der Ein- vernahmetermine begründet; auch aus den Akten ergibt sich nichts derglei- chen. Die Aussagen der Kundenberater sind daher im Rahmen der Beweis- würdigung auch insoweit verwertbar, als die Verteidigung nicht an den Einvernahmen teilgenommen hat. 243

3.3 Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Wuchers wurde in der Un- tersuchung ein Auszug aus einem Gutachten von Prof. Dr. S. vom 30. No- vember 2001 beigezogen, welches dieser in einem anderen Verfahren erstat- tet hatte. Die Verteidigung macht geltend, der diesem Gutachten zu Grunde liegende Sachverhalt sei ihr nicht bekannt, und die Verteidigung habe dem Gutachter keine Fragen stellen können; es sei daher das rechtliche Gehör der Beschuldigten verletzt. Der Gutachter sei im Sinne eines Gültigkeitser- fordernisses auf Art. 307 StGB aufmerksam zu machen. Dies sei für das vor- liegende Verfahren nicht erfolgt, und das Gutachten daher auch deswegen nicht verwertbar. Hinsichtlich des Vorwurfes des gewerbsmässigen Wuchers werde das Merkmal der Unangemessenheit zwischen Leistung und Gegen- leistung demnach einzig durch ein von vorneherein unzulässiges Beweismit- tel geführt. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass der beigezogene Auszug aus dem Gutachten von Prof. Dr. S. für das vorliegende Verfahren nicht die Beweis- qualität eines Gutachtens hat. Die Verteidigung wendet aber zu Recht nicht ein, sie habe sich zum Inhalt des beigezogenen Auszuges nicht äussern kön- nen. Es kann daher insoweit darauf abgestellt werden, als sich Prof. Dr. S. darin bloss abstrakt zu wissenschaftlichen Fachfragen und nicht konkret zu sachverhaltsbezogenen Fragen äussert (BGE 107 Ia 212). Urteil des Strafgerichtes vom 29. September 2005 i.S. Staatsanwaltschaft

c. R. und Cons., (zur Zeit der Drucklegung nicht rechtskräftig) §§ 34 Abs. 2, 56bis Abs. 2 und 57 Abs. 1 StPO. – Kostenauflage und Entschädi- gung bei Einstellung der Strafuntersuchung. Aus den Erwägungen:

2. a) Gemäss § 34 Abs. 2 StPO ist im Falle der Einstellung des Untersu- chungsverfahrens über die Tragung der Kosten nach den §§ 56 bis 58 StPO zu entscheiden. Gestützt auf § 56bisAbs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 StPO können im Falle der Einstellung die Kosten ganz oder teilweise dem Beschuldigten auf- erlegt werden, wenn dieser die Einleitung des Verfahrens durch ein verwerf- liches oder leichtfertiges Verhalten verursacht oder die Durchführung des Verfahrens erschwert hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 BV (Art. 4 aBV) allerdings unvereinbar, in der Begründung des Entscheides, mit dem einem Beschuldigten bei Frei- spruch oder Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegt werden, dem Be- schuldigten direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfas- sung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten Ko- 244